Mietvertrag

Welche Rechte & Pflichten habe ich als Mieter?

Diese Rechte & Pflichten haben Mieter

Mit der Unterzeichnung eines Mietvertrages verbinden sich für den Mieter Rechte ebenso wie Pflichten. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Rechte Sie gegenüber Ihrem Vermieter geltend machen können und welche Pflichten Sie erfüllen müssen.

 

Mieterrechte und Mieterpflichten – durch den Mietvertrag geregelt

Der Abschluss eines unbefristeten Mietvertrages begründet ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis, das die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern regelt. Die wichtigste Leistungsbeziehung aus einem Mietverhältnis besteht darin, dass der Mieter ein Nutzungsrecht für das gemietete Objekt erhält. Der Vermieter hat dem Mieter die Wohnung oder das Haus in einem Zustand zu überlassen, der einen vertragsgerechten Gebrauch ermöglicht und diesen während der gesamten Mietzeit zu erhalten. Im Gegenzug ist der Mieter zu einer regelmäßigen und pünktlichen Mietzahlung verpflichtet. In Mietverträgen findet sich hierzu oft die Klausel, dass die Miete am dritten Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss. Ein späterer Zahlungseingang kann als Mietrückstand gewertet werden. Auch die Zahlung einer Kaution für das Mietobjekt gehört zu den Mieterpflichten. Jedoch kann der Vermieter nicht verlangen, dass sie in einem Betrag gezahlt wird. Grundsätzlich ist die Hinterlegung der Kaution auch in drei Monatsraten möglich.

 

Von Hausrecht bis Tierhaltung – allgemeine Mieterrechte

Zu den Mieterrechten gehören neben dem Nutzungsrecht für die Mieträume die folgenden Punkte:

  • Das Recht auf Nutzung von Haushaltsgeräten: Mieter dürfen in ihrer Wohnung grundsätzlich ihre eigenen Haushaltsgeräte nutzen und sie auch nach der allgemeinen Ruhezeit um 22 Uhr verwenden. Unter diese Regelung fallen alle Geräte, die der Ausführung typischer Funktionen in einem Haushalt (Waschen, Heizen oder Kochen) dienen.
  • Recht auf Mietminderung: Wenn der Vermieter über einen Schaden am Mietobjekt informiert ist und diesen nicht behebt, darf der Mieter Mietminderung geltend machen. Die volle Miete wird nur dann fällig, wenn sich das Objekt im vertraglich vereinbarten Zustand befindet.
  • Hausrecht: Der Mieter hat in dem von ihm gemieteten Objekt das Hausrecht, darf also entscheiden, wer seine Wohnung zu welchen Zeitpunkten betreten darf. Hieran muss sich auch der Vermieter halten. Ausnahmen gelten für vom Vermieter beauftragte Handwerker sowie Besichtigungstermine, sofern sie zuvor angekündigt wurden.
  • Besuchsrecht: Ebenso haben Mieter jederzeit das Recht, in ihrer Wohnung Besucher zu empfangen. Wenn eine weitere Person einziehen soll, ist außer bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und eigenen oder adoptierten Kindern vorab die Zustimmung des Vermieters einzuholen, der diese jedoch nicht verweigern darf, wenn aufseiten des Mieters ein berechtigtes Interesse vorliegt. Gegeben ist es beispielsweise beim Einzug eines nicht verheirateten Partners, zum Teil aber auch dann, wenn sich jemand eine Mietwohnung aus Kostengründen mit einem Mitbewohner teilen möchte.
  • Tierhaltung: Wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde, dürfen Kleintiere – beispielsweise Vögel, Zierfische, Hamster oder Schildkröten – in einer Mietwohnung auch ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Für größere Tiere wie Hunde, Katzen oder Papageien kann sich der Vermieter ein Zustimmungsrecht vorbehalten.

Mieterpflichten – Mietzahlung und Erhalt der Wohnung

Die wichtigsten Mieterpflichten beziehen sich auf die Mietzahlung und den Erhalt der Wohnung. So sind Mieter dazu verpflichtet, Mängel und Schäden dem Vermieter umgehend anzuzeigen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt und hierdurch einen größeren Schaden verursacht, muss mit Schadensersatzforderungen rechnen.

Größere Ein- und Umbauten oder Sanierungsarbeiten, die der Mieter – in der Regel auf eigene Kosten – plant, müssen vorab mit dem Vermieter besprochen und durch diesen genehmigt werden. Ausgenommen sind davon lediglich kleinere Maßnahmen oder das lose Verlegen eines Bodenbelages. Auch Untermieter oder neue Mitbewohner dürfen mit Ausnahme von engen Angehörigen (Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder) nicht ohne vorherige Zustimmung des Vermieters aufgenommen werden.

Zu den Mieterpflichten kann auch die Einhaltung der Hausordnung gehören, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Hieraus resultiert die Verpflichtung, in der Hausordnung vorgegebene Regelungen zu Ruhezeiten, Tierhaltung oder zum Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern in den gemeinschaftlich genutzten Bereichen einzuhalten.

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