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Das ändert sich bei der Provisionsteilung

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Am 23.12.2020 tritt das neue „Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kraft“. Hierdurch wurde durch den Gesetzgeber eine bundeseinheitliche Regelung über die Aufteilung der Maklerprovision zwischen Verkäufern und Käufern einer Immobilie getroffen.

 

Mehr Transparenz und Rechtssicherheit für Immobilienkäufer

Das neue Maklergesetz wurde im Mai 2020 durch den Deutschen Bundestag und den Bundesrat beschlossen – kurz vor Weihnachten 2020 tritt es nun in Kraft. Bisher mussten Immobilienkäufer in Berlin, Brandenburg, Hamburg und Hessen sowie in Teilen Niedersachsens die Maklerprovision von bis zu sieben Prozent des Kaufpreises der Immobilie allein bezahlen. In NRW war es bereits seit Jahren üblich, die Provisionskosten paritätisch zu teilen. Durch die neue gesetzliche Regelung wird bundesweit eine einheitliche Rechtspraxis geschaffen. Das Gesetz zielt darauf ab, Transparenz und Rechtssicherheit bei Immobilienkäufen zu erhöhen, die Kaufnebenkosten zu reduzieren und die Käufer vor finanziellen Zwangslagen zu schützen.

 

Für welche Immobilienkäufe gilt das Gesetz?

Das neue Gesetz gilt für Kaufverträge, die für Wohnungen und Einfamilienhäuser abgeschlossen werden, sofern es sich bei den Käufern um private Verbraucher handelt. Immobilienkäufe von Unternehmen und Investoren sowie unbebaute Grundstücke und Mehrfamilienhäuser fallen nicht unter die neue Regelung. Für diese Immobilien und gewerbliche Käufer kann die Verteilung der Maklerprovision auch weiterhin individuell vereinbart werden.

 

Welche neuen gesetzlichen Vorschriften gelten für die Maklerprovision?

Das neue Gesetz sieht vor, dass der Verkäufer und der Käufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses die Maklerprovision jeweils zur Hälfte tragen. Auf expliziten Wunsch darf der bisherige Eigentümer die komplette Provision bezahlen – hierdurch ist beispielsweise ein provisionsfreier Verkauf von neuen Immobilien möglich.

Der Maklerauftrag muss in Textform vorliegen, die auch mit einer Beauftragung per E-Mail als erfüllt gilt. Bei Auftragserteilung ist ein Maklervertrag aufzusetzen, in dem der Eigentümer und der Kaufinteressent aufgeführt sind. Die Beauftragung des Maklers erfolgt somit gemeinschaftlich durch den Eigentümer und den potenziellen Käufer. Der Makler darf von beiden Parteien nur einen identischen Betrag – also jeweils die Hälfte der Provision – verlangen. Falls er für Kunden unentgeltlich tätig wird, muss für beide Seiten gleichermaßen Kostenfreiheit gelten.

Regelungen, dass die Maklerprovision nach dem Bestellerprinzip gezahlt wird und folglich von der Partei übernommen werden muss, die den Immobilienmakler beauftragt hat, sind künftig unzulässig.

 

Welchen Effekt hat das neue Maklergesetz?

Das Inkrafttreten des Maklergesetzes stärkt die Position der Käufer und professioneller Immobilienmakler, die ihren Kunden einen echten Mehrwert bieten. Da aufgrund der neuen gesetzlichen Vorschriften Eigentümer und Verkäufer an der Zahlung der Maklerprovision beteiligt sind, liegt es im Interesse beider Seiten, mit einem kompetenten Makler zusammenzuarbeiten.

 

Sie möchten Ihre Immobilie verkaufen und haben Fragen zur Provisionsregelung in Korschenbroich? Dann rufen Sie mich gerne an oder schreiben Sie mir eine Nachricht. Gerne kläre ich weitere Details mit Ihnen persönlich.

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